Der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzten Fotovoltaikanlage setzt eine Zuordnungsentscheidung voraus, die spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren ist.
Der Steuerpflichtige hatte im Jahr 2014 eine Fotovoltaikanlage erworben. Den erzeugten Strom nutzte er zum Teil selbst, zum Teil speiste er ihn bei einem Energieversorger ein. Am 29.2.2016 gab der Steuerpflichtige die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2014 ab und machte Vorsteuerbeträge i. H. von 1.496 EUR geltend. Vor der Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung hatte der Steuerpflichtige gegenüber dem FA keine Angaben zu der Fotovoltaikanlage gemacht. Das FA versagte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Lieferung der Fotovoltaikanlage, weil der Steuerpflichtige die Zuordnungsentscheidung nicht rechtzeitig getroffen habe.
Fundstelle
FG Baden-Württemberg 12.9.18, 14 K 1538/17