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Ein Fußball-Bundesligaverein kann die Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen eines Spielervermittlers ziehen.
FG Düsseldorf 27.4.15, 1 K 3636/13 U

Hinweis

Es bestand ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und den o.g. Spielervermittlern, denn die Spielervermittler wurden jeweils vom Kläger beauftragt, eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) in Form einer maklerähnlichen Dienstleistung an den Kläger zu erbringen, und der Kläger hat sich entsprechend verpflichtet, dem jeweiligen Spielervermittler ein Entgelt zu entrichten, wenn es mit Unterstützung des Spielervermittlers tatsächlich gelungen war, den Abschluss oder die Verlängerung eines Arbeitsvertrags zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Fußballspieler herbeizuführen.
In allen Fällen bestand die gegenüber dem Kläger erbrachte Leistung des Spielervermittlers nach dem einheitlichen Verständnis sämtlicher Zeugen zumindest darin, dem Verein einen bestimmten Spieler zuzuführen, indem der Spielervermittler (im Auftrag des Klägers) auf den Spieler dahingehend einwirkt, dass dieser das Angebot des Klägers zum Abschluss oder der Verlängerung eines Arbeitsvertrags annimmt.