Schuldner erhalten für Leistungen des Insolvenzverwalters den Vorsteuerabzug, soweit sie diese für den unternehmerischen Bereich beziehen. Die OFD Münster erläutert die Aufteilung, wenn der Verwalter gleichzeitig für den unternehmerischen und den nichtunternehmerischen Bereich tätig wird, weil sowohl Unternehmens- als auch Privatvermögen zur Insolvenzmasse gehören. Diese Trennung wird durch den Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vertreter des Insolvenzschuldners bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen häufig nicht berücksichtigt.
OFD Münster 15.6.11, Kurzinfo USt, FG Nürnberg 11.5.10, 2 K 1513/2008, Revision unter V R 9/11
Der Insolvenzverwalter hat als gesetzlicher Vertreter des Insolvenzschuldners Mitwirkungspflichten im Sinne des § 93ff AO. Kommt dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht hinreichend nach, ist in geeigneter Weise und anhand der vorliegenden Unterlagen wie z.B. dem Bericht des Insolvenzverwalters zur Gläubigerversammlung der Aufteilungsmaßstab zu schätzen. Die Ermittlung des abziehbaren Anteils der Vorsteuern aus der Leistung des im eröffneten Insolvenzverfahren bestellten Insolvenzverwalters kann vorgenommen werden. Die Ermittlung hat dann grundsätzlich anhand des Verhältnisses der getätigten Ausgangsumsätze für das Unternehmen des Insolvenzschuldners zu dem für den nicht unternehmerischen Bereich erbrachten Teil zu erfolgen.
Beim vorläufigen Insolvenzverwalter besteht diese Möglichkeit mangels getätigter Ausgangsumsätze nicht. Daher kommt eine Vorsteueraufteilung nur anhand der Werte in der Insolvenzmasse in Betracht. Wird die Insolvenzverwaltervergütung durch in der Rechnung gesondert ausgewiesene Zu- und Abschläge ergänzt, können diese direkt zugeordnet werden. Zu beachten sind generell Ausschlüsse oder Einschränkungen vom Vorsteuerabzug, beispielsweise die steuerfreie Grundstücksveräußerung.
Zum Abzug der Vorsteuer aus der Insolvenzverwaltervergütung ist die Revision zu der Frage anhängig, ob dem nicht entgegensteht, wenn im Wesentlichen nur ein privates Grundstück steuerfrei veräußert wurde. Dann wäre auch keine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG aufgrund der Erzielung eines steuerfreien Umsatzes vorzunehmen. Einspruchsverfahren ruhen insoweit, Aussetzung der Vollziehung wird von der Finanzverwaltung nicht gewährt.