Verwendet ein Unternehmer private Gegenstände für sein Unternehmen, führen Aufwendungen für den unternehmerischen Gebrauch zum Vorsteuerabzug. Entscheidend ist der Zusammenhang mit den besteuerten Umsätzen, auch wenn der Gegenstand selbst Privatvermögen bleibt.
Wird vor diesem Hintergrund ein noch nicht erneuerungsbedürftiges, jedoch asbesthaltiges Dach allein deshalb erneuert, um darauf eine Fotovoltaikanlage zu installieren, so ist die Vorsteuer hieraus nach dem Urteil vom FG Rheinland-Pfalz insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Fotovoltaikanlage notwendig wurde.
FG Rheinland-Pfalz 22.9.11, 6 K 1963/11, BFH 17.12.08, XI R 64/06, BFH/NV 09, 798; 17.12.08, XI R 64/06
FG Nürnberg 29.9.09, 2 K 784/2009, rkr.
Eine Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen „Einspeisung von Strom“ ist nicht möglich, da sich die Zuordnung nach der Verwendung des Hauses richtet und es nicht wegen der Solaranlage auf dem Dach ganz oder teilweise dem Unternehmen zugeordnet werden kann. Stehen aber Werkleistungen wie etwa Dachverstärkung oder Sanierung aufgrund von Asbest beim Privathaus im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage, steht dem Unternehmer hieraus der volle Vorsteuerabzug zu, auch wenn die eingefügten Bauteile zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes werden. Für den Vorsteuerabzug ist es nämlich nicht entscheidend, dass ertragsteuerlich der Funktionszusammenhang mit dem Gebäude besteht.
Da die Montage auf asbesthaltigen Dächern verboten ist, war die Dacherneuerung zwingend notwendig, um die Fotovoltaikanlage überhaupt installieren zu können. Ohne diese Maßnahme wäre die unternehmerische Tätigkeit deshalb nicht möglich gewesen. Daher wird die Dacherneuerung für das Unternehmen „Fotovoltaik“ bezogen.