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Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Das gilt insbesondere für den Handel mit Kfz.

Hintergrund

Umsatzsteuerrechtlich verlangt § 14 UStG für eine Rechnung die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung. Nach § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug aus an sie ausgeführte Pkw-Lieferungen in Anspruch genommen. Allerdings enthielten die ihr hierfür erteilten Rechnungen weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Lieferzeitpunkt.

Die Rechnungen wurden später um die Angabe der Steuernummer, nicht aber auch um die Angabe der Lieferzeitpunkte ergänzt. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Pkw-Lieferungen. Demgegenüber hatte die Klage zum Finanzgericht Erfolg.

Entscheidung

Der BFH legt § 31 Abs. 4 UStDV zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr weitgehend aus. Danach kann sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Dies bejahte der BFH für den Streitfall.

Mit den Rechnungen sei über jeweils einmalige Liefervorgänge mit Pkws abgerechnet worden, die branchenüblich oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt worden seien.

Damit folge aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde. Die Angabe des Ausstellungsdatums der Rechnung sei als Angabe i. S. von § 31 Abs. 4 UStDV anzusehen.

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Steuerverwaltung nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken dürfe, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen habe.

Praxistipp | Bislang hat der BFH aufgrund einer eher formalen Betrachtungsweise strenge Anforderungen an die Angabe des Leistungszeitpunkts gestellt. Diese Zeit scheint nun vorbei zu sein. Das Urteil sollte aber nur als Rettungsanker gesehen werden, zumal seine Anerkennung durch die Finanzverwaltung durch Übernahme in das BStBl II noch aussteht.

Dem Mandanten ist daher zu empfehlen, Eingangsrechnungen unverändert auch auf die ausdrückliche Angabe des Leistungsdatums hin zu überprüfen und die Korrektur fehlerhafter Rechnungen einzufordern.

Anmerkung

Das neue Urteil darf nicht mit dem BFH-Urteil vom 20.10.2016 (V R 26/15, Abruf-Nr. 190785) verwechselt werden. Der BFH hatte unter Übernahme der Rechtsprechung des EuGH darauf erkannt, dass – berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung – dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirkt. Im Besprechungsurteil geht es nicht um das Nachschieben von Rechnungsangaben, sondern vielmehr darum, dass eine eigentlich fehlende Rechnungsangabe aus einer (anderen) vorhandenen Rechnungsangabe abgeleitet wird.

Fundstelle
BFH 1.3.18, V R 18/17