Nach geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur in stark eingeschränktem Umfang steuerlich abziehbar.
Nach dem von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Bürgerentlastungsgesetzes sollen ab 2010 Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung deutlich besser steuerlich berücksichtigt werden können.
Damit soll den Vorgaben des BVerfG Rechnung getragen werden.
Die derzeitigen Höchstgrenzen für die sonstigen Versicherungsbeiträge von 1.500 EUR und 2.400 EUR entfallen.
Künftig soll der Sonderausgabenabzug alle Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau umfassen. Das beinhaltet auch den Abzug der Kosten für den Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner und für Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht.
Nicht abziehbar sollen Beitragsanteile sein für einen zusätzlichen Versicherungsschutz über die medizinische Grundversorgung hinaus, für Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer im Krankenhaus sowie zur Finanzierung des Krankengelds.
Neben diesem Kernelement des Gesetzes ist noch eine Reihe weiterer Folgeänderungen geplant:
Regierungsentwurf: Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) 18.2.09,
BVerfG 13.2.08, 2 BvL 1/0606, 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05
Wegen der neuen Basisabsicherung soll es im Gegenzug zu einem Abzugsverbot für alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen kommen, wie z.B. Beiträge für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen. Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, ist eine Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht über die Veranlagung bis zum Jahr 2019 vorgesehen.
Die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sollen bereits im Lohnsteuerverfahren in pauschalierter Form grundsätzlich in allen Steuerklassen berücksichtigt werden. Im Rahmen der Veranlagung soll die Vorsorgepauschale nach § 10c EStG entfallen, weil nur noch die tatsächlich geleisteten Beiträge berücksichtigt werden.
Damit der Arbeitgeber den Abzug der Beiträge bei privat Versicherten vornehmen kann, ist vorgesehen, dass Arbeitgeber die Daten für die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung aus der ELSTAM-Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen und diese beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Die ELSTAM-Datenbank befindet sich derzeit aber noch im Aufbau. Bis die Daten zur Verfügung stehen, können Arbeitnehmer anhand ihrer Beitragsrechnungen dem Arbeitgeber die abziehbaren Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge mitteilen. Es wird davon ausgegangen, dass bis Ende 2009 die Krankenversicherungsunternehmen den Arbeitnehmern entsprechende Bescheinigungen ausstellen.
Die Höchstbeiträge für Sonderausgaben im Rahmen des Realsplittings sowie für Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen sollen sich um die vom Unterhaltsverpflichteten geleisteten Beiträge für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung des Berechtigten erhöhen. Dabei ist es ohne Bedeutung, welcher der beiden Personen Versicherungsnehmer ist. Diese zusätzlich berücksichtigten Unterhaltsleistungen unterliegen dann beim Berechtigten der Besteuerung nach § 22 Nr. 1a EStG.
Der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR wird auch für die Steuerklasse V vorgesehen. Im Gegenzug soll die Verdoppelung in der Steuerklasse III entfallen.
Die Beiträge zugunsten einer Kranken- und Pflegeversicherung sollen nur berücksichtigt werden, wenn der Versicherte der Datenübermittlung gegenüber dem jeweiligen Versicherungsunternehmen zustimmt. Dafür ist der Nachweis in Papierform nicht mehr erforderlich.
Die Angaben in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung werden um die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung ergänzt. Die Angaben sind Grundlage für den entsprechenden Sonderausgabenabzug.
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer sollen nur noch die tatsächlich nachgewiesenen Vorsorgeaufwendungen abziehen können. Darüber hinaus sollen sie erstmals auch erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten abziehen dürfen.
Da dem Finanzamt für die Einkommensteuer-vorauszahlungen 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Beiträge vorliegen, sollen 80 % der privaten oder 96 % der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge angesetzt werden, die bei der letzten Veranlagung berücksichtigt wurden.