In für ARBEITNEHMER

Das BMF hat seinen Vorläufigkeitskatalog im Hinblick auf die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten erweitert, sodass Einkommensteuerbescheide nunmehr zu zwölf verschiedenen Sachverhalten einschließlich des Solidaritätszuschlags nur vorläufig ergehen. Das betrifft die beschränkte Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2006, wonach der Betreuungsaufwand zu einem Drittel und oberhalb von 4.000 EUR nicht berücksichtigt wird. Hierzu liegen dem BFH drei Revisionen vor
BMF 15.2.10, IV A 3 – S 0338/07/10010