Lösen die Erben vom Verstorbenen aufgenommene Kredite vorzeitig ab, handelt es sich bei der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht um eine sonstige Nachlass- verbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Zwar sind Aufwendungen abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung, Verteilung oder dem Erlangen des Nachlasses entstehen.
FG Köln 5.2.09, 9 K 204/07,
FG München 17.10.07, 4 K 811/05, EFG 08, 1905, Revision unter II R 37/08
BFH 20.6.07, II R 29/06, BStBl II 07, 722
Das gilt nach dem Urteil vom FG Köln aber nur für den Fall, dass sie hiermit im engen Zusammenhang stehen. Die vorzeitige Kreditablösung steht aber höchstens in einem entfernten Veranlassungszusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.
Darüber hinaus beruht die Kündigung der Kredite nicht auf dem Willen des Erblassers, und für die Nachkommen besteht keine Notwendigkeit zur vorzeitigen Ablösung, wenn eine Auseinandersetzung auch ohne diese Maßnahme möglich gewesen wäre. Denn die Umschreibung von geerbten Grundstücken gelingt auch mit bestehenden Darlehen. Erreicht werden soll vielmehr, dass der verteilte Grundbesitz aus der dinglichen Mithaftung für die vom jeweils anderen Miterben zu übernehmende Verbindlichkeit herausgenommen werden soll und zudem langfristig Schuldzinsen erspart werden. Dies dient lediglich der Sicherung des Erbes.
Steuertipp:
Zu den als Verbindlichkeit zählenden Abwicklungskosten gehören die Gebühren für Testamentseröffnung, Erbscheinerteilung, Grundbuchumschreibung und Testamentsvollstreckung, sofern sie insgesamt den Pauschbetrag von 10.300 EUR übersteigen. Nicht hierzu zählen Kosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung für Sachverständige, Gerichts- und Notargebühren sowie Rechtsanwaltshonorare.