In für ARBEITNEHMER

Nach der Definition des BFH ist jede ernsthafte Ausbildung zu einem künftigen Beruf bei einem volljährigen Kind zu berücksichtigen, sodass in diesen Fällen ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die hierzu gewählten Maßnahmen zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen müssen nicht zwingend in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein. Ferner muss die Ausbildungsmaßnahme nicht die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen. Daher ist eine Schulausbildung entgegen der Dienstanweisung zum Familienleistungsausgleich nicht nur anzuerkennen, wenn der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine gewisse Lernkontrolle ermöglicht.

BFH 18.3.09, III R 26/06,
BFH 31.8.06, III B 39/06, BFH/NV 06, 2256


Vor diesem Hintergrund kann die Vorbereitung auf das Abitur für Nichtschüler zumindest ab dem Monat der Prüfungsanmeldung als Berufsausbildung beurteilt werden. Um zur Abiturprüfung zugelassen zu werden, muss der Bewerber darlegen, dass er sich angemessen etwa durch Selbststudium oder Teilnahme an Fernlehrgängen vorbereitet hat. Bereitet sich ein Kind nun ernsthaft auf das Abitur für Nichtschüler vor, ist es nicht gerechtfertigt eine Berufs- oder Schulausbildung zu verneinen. Denn die Leistungsfähigkeit der Eltern wird durch Unterhaltsaufwendungen ebenso gemindert wie bei der Abiturvorbereitung auf einem Gymnasium.
Steuertipp: Diesem Ergebnis steht die BFH-Rechtsprechung zu Au-Pair-Aufenthalten im Ausland nicht entgegen. Für den Erwerb berufsbezogener Sprachkenntnisse wird nämlich darauf abgestellt, ob das Kind an einem systematischen Unterricht teilnimmt. Dieses Erfordernis dient jedoch vor allem dazu, eine Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten zu ermöglichen. Des Weiteren ist ein Au-Pair-Aufenthalt nicht mit einer üblichen Schul- oder Universitätsausbildung zu vergleichen.