Die fünfjährige Vorbehaltensfrist nach § 6a GrEStG gilt nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf nicht bei einer Umwandlung durch Neugründung.
Das FG hat die Revision zugelassen, sodass eine Entscheidung des BFH abzuwarten bleibt.
FG Düsseldorf 7.5.14, 7 K 281/14 GE; Revision zugelassen
Sachverhalt
Streitig war die Grunderwerbsteuer anlässlich einer Umwandlung. Im Juni 2012 beschlossen die Gesellschafter der grundbesitzenden B-GmbH die Ausgliederung eines Teilbetriebs auf die neu zu gründende C-GmbH mit Wirkung zum 1.1.2012. Alleinige Gesellschafterin der neu zu gründenden C-GmbH wurde die B-GmbH.
Im Rahmen der Umwandlung kam es zu Grundstücksübertragungen, für die das Finanzamt Grunderwerbsteuer festsetzte. Dagegen wandte sich die Klägerin und berief sich auf die Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern; auf die Einhaltung der für diese Fälle vorgesehenen fünfjährigen Vorbehaltensfrist komme es nicht an.
Entscheidung
Das FG gab der Klage statt. Zwar sei die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren für die erst mit Vertrag vom Juni 2012 gegründete C-GmbH im Streitfall nicht erfüllt. Aus dem Zweck des Gesetzes ergebe sich aber, dass § 6a GrEStG bei einer Umwandlung durch Neugründung einer Gesellschaft einschränkend auszulegen sei. Die in § 6a Satz 4 GrEStG normierte Frist diene der Verhinderung von Steuerumgehungen durch missbräuchliche Gestaltungen.
Bei einem ausschließlich konzerninternen Vorgang sei ein solcher Missbrauch objektiv ausgeschlossen. Durch den Umwandlungsvorgang seien keine Grundstücke aus dem Konzernverbund gelöst worden. Ebenso, wie die Einhaltung der Vorbehaltensfrist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG zu sinnwidrigen Ergebnissen führen könne, wenn die Gesamthand noch keine fünf Jahre bestanden hat, sei die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG nicht bereits deshalb zu versagen, wenn das herrschende Unternehmen seine Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen noch keine fünf Jahre gehalten habe, weil das beherrschte Unternehmen neugegründet wurde.
Erläuterungen
Grunderwerbsteuer wird nach § 6a GrEStG nicht erhoben, wenn an einem steuerbaren Umwandlungsvorgang i.S.d. Umwandlungsgesetzes ausschließlich ein beherrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind (§ 6a Satz 3 GrEStG).
Abhängig ist eine Gesellschaft gemäß § 6a Satz 4 GrEStG, wenn an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 Prozent ununterbrochen beteiligt ist.
Das auf die neugegründete Gesellschaft übergegangene Vermögen stammte im Streitfall ausschließlich vom herrschenden Unternehmen. Wenn aber das herrschende Unternehmen seine Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen noch keine fünf Jahre gehalten hat, weil das beherrschte Unternehmen neu gegründet wurde, könnten der Sinn und Zweck des § 6a GrEStG dagegen sprechen, die Steuervergünstigung lediglich im Hinblick auf die Nichterfüllung der Frist von 5 Jahren zu versagen.
So jedenfalls hat es das FG Düsseldorf entschieden. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, sodass eine etwaige Entscheidung des BFH abzuwarten ist.