Bei einer Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch mindern die vom Nießbraucher weiterhin persönlich zu tragenden Zins- und Tilgungsleistungen den zu berücksichtigenden Wert des Nießbrauchsrechts nicht. |
Sachverhalt
Der Kläger hatte von seiner Mutter deren vermieteten Grundbesitz im Wege der Schenkung erhalten. Die Mutter hatte sich ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten. Die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten übernahm der Sohn nur mit dinglicher Wirkung. Persönliche Schuldnerin blieb seine Mutter, die die Zins- und Tilgungszahlungen für die Verbindlichkeiten weiter leistete.
In seiner Schenkungsteuererklärung zog der Sohn den Nießbrauch erwerbsmindernd ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass das Nießbrauchsrecht zwar grundsätzlich abzugsfähig sei, bei der Ermittlung des abzuziehenden Betrags aber die weiterhin von der Mutter zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen zu berücksichtigen seien. Infolgedessen seien der Nießbrauch nur mit einem entsprechend niedrigeren Wert abzugsfähig und der zu zahlende Steuerbetrag entsprechend zu erhöhen.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG Münster war die Klage begründet. Die Kapitalisierung erwerbsmindernd zu berücksichtigenden Nießbrauchs erfolge unter Berücksichtigung der bewertungsrechtlichen Vorgaben mit dem Vielfachen des Jahreswerts.
Der Jahreswert des Nießbrauchs an einem Grundstück umfasse die Nutzungen des Grundbesitzes, die der Nießbraucher zu ziehen berechtigt sei. Dieser Jahreswert sei im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen sei und die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen grundsätzlich abzuziehen seien.
Im Streitfall habe der Sohn die Verbindlichkeiten aber nicht persönlich übernommen und sei durch die Verbindlichkeiten und die damit verbundenen Zins- und Tilgungsleistungen weder rechtlich noch tatsächlich belastet gewesen.
Auch sei der Sohn durch die Zins- und die Tilgungsleistungen seitens der Schenkerin nicht bereits zum Zeitpunkt der Grundbesitzübertragung bereichert worden.
Praxistipp | Das Gericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Fundstelle
FG Münster 27.8.20, 3 K 722/16 Erb, Rev. beim BFH unter II R 30/20,