In Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hat in zwei aktuellen Entscheidungen seine Rechtsprechung zur Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers konkretisiert.
Dabei sind fünf Aussagen von praktischer Bedeutung:
BFH 30.6.10, VI R 35/09
BFH 5.5.10, VI R 29/09; VI R 5/09
FG Niedersachsen 16.3.10, 15 K 14414/09, Revision unter VI R 29/10


# Sowohl das eigengenutzte als auch das an Angehörige überlassene Wohnhaus ist als Vermögen des Unterhaltsempfängers mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Damit widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung in R 33a.1 Abs. 2 EStR, wonach ein angemessenes Hausgrundstück außer Betracht bleibt.
# Vermögen der unterhaltenen Person bis 15.500 EUR ist geringfügig und unschädlich. Diese Grenze ist zumindest bis 2005 ausreichend.
# Die 15.500 EUR müssen bei Zahlungen ins Ausland entsprechend der Ländergruppeneinteilung an die Verhältnisse des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person angepasst werden.
# Leben mehrere Unterhaltsempfänger zusammen, ist eine Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen nur möglich, wenn diese aus einem Topf wirtschaften.
# Der BFH macht erneut deutlich, dass nach § 90 Abs. 2 AO bei Auslandssachverhalten erhöhte Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Sachverhalts und für die Beschaffung von Beweismitteln bestehen.

Steuer-Tipp

Beim BFH ist eine Revision anhängig, ob die Ländergruppeneinteilung bei Unterhaltsleistungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen aufgrund ihrer Typisierung verfassungsgemäß ist.