Für in Ausbildung befindliche Kinder besteht nach Vollendung des 25. Lebensjahres auch dann kein Kindergeldanspruch, wenn sie sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurden.
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Wie steht es mit dem Kindergeldanspruch für volljähriges, beschäftigungsloses Kind?
Sachverhalt
Im Streitfall absolvierte der Sohn des Anspruchsberechtigten ein Medizinstudium, das er 2013 kurz vor Vollendung des 26. Lebensjahres abschloss. Bereits im Jahr 2005 wurde er wegen einer mindestens sechs Jahre umfassenden Verpflichtung bei der freiwilligen Feuerwehr (Katastrophenschutz) vom (früheren) Wehrdienst freigestellt. Die Familienkasse gewährte dem Steuerpflichtigen das Kindergeld nur bis November 2012, da der Sohn in diesem Monat sein 25. Lebensjahr vollendete.
Entscheidung
Dies sah der BFH genauso und entschied, dass zwar volljährige Kinder grundsätzlich beim Kindergeldanspruch berücksichtigt werden können, solange sie sich in Ausbildung befinden. Das Kindergeldrecht sieht insoweit aber eine Altersgrenze von 25 Jahren vor.
Diese Altersgrenze wird zwar dann, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, um die Dauer dieses Dienstes hinausgeschoben. In § 32 Abs. 5 EStG ist jedoch der Dienst im Katastrophenschutz als Verlängerungstatbestand nicht enthalten.
Der BFH lehnte es auch ab, die Regelung über die Verlängerung des Kindergeldanspruchs in derartigen Fällen entsprechend anzuwenden. Denn der Gesetzgeber hat die Verlängerung des Kindergeldanspruchs bei Diensten wie dem gesetzlichen Grundwehrdienst und dem Zivildienst nur deshalb vorgesehen, weil diese häufig die Beendigung der Berufsausbildung verzögern.
Der vom Sohn des Anspruchsberechtigten geleistete Dienst im Katastrophenschutz ist dagegen kein Vollzeitdienst und kann typischerweise auch neben der Ausbildung durchgeführt werden. Die Ausbildung wird deshalb durch einen solchen Dienst, ebenso wie bei einem Engagement des Kindes in einem Sportverein oder einer Jugendorganisation, regelmäßig nicht verzögert.
Fundstelle
BFH 19.10.17, III R 8/17