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Scans von Originalunterlagen haben nicht den gleichen Beweiswert wie die Originalunterlagen selbst. Das hat das FG Münster aktuell entschieden. Im Urteilsfall wurden die Scans von der Familienkasse für eine elektronische Akte angelegt.

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Sachverhalt

Die Familienkasse überwies das für zwei Kinder festgesetzte Kindergeld zunächst auf ein von der Antragstellerin angegebenes Konto. Im Jahr 2010 ging ein unterschriebenes Formular – eine sogenannte „Veränderungsanzeige“ – bei der Familienkasse ein.

Dieses Formular enthielt neben ­Namen, Anschrift und Kindergeldnummer der Antragstellerin auch die Eintragung selbst, dass das Kindergeld nunmehr auf ein anderes Konto überwiesen werden soll. Kontoinhaber der neuen Kontoverbindung war nicht die ­Antragstellerin, stattdessen waren dies die Eltern.

Die Familienkasse überwies das Kindergeld fortan auf das angegebene Konto.

Nachdem die Familienkasse festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht mehr vorlagen, forderte die Familienkasse die Antragstellerin zur Rückzahlung auf. Die Antragstellerin widersprach jedoch der Rückforderung mit der Begründung, dass ihre Unterschrift auf der Veränderungsanzeige gefälscht sei.

Zum Zeitpunkt der Abgabe dieses Dokuments hätte sie sich nicht in Deutschland aufgehalten. Im Rahmen des Klageverfahrens, teilte die Familienkasse dem Gericht mit, dass die Kindergeldakte nicht mehr im Original vorgelegt werden könne. Die Originalakte sei nach dem Einscannen vernichtet worden und werde seitdem nur noch elektronisch geführt.

Entscheidung

Das FG entschied, dass nach der gebotenen summarischen Prüfung die Antragstellerin das zu viel gezahlte Kindergeld nicht erstatten müsse. ­

Begründet wurde dies damit, dass die Antragstellerin nicht als Leistungsempfängerin anzusehen sei.

Nach Auffassung des Gerichts werde die Familienkasse aller Voraussicht nach den Beweis dafür, dass die Veränderungsanzeige tatsächlich von der Antragstellerin stammt, nicht erbringen können. Selbst wenn das Gutachten eines Sachverständigen ergebe, dass die Unterschrift echt ist, sei dennoch nicht auszuschließen, dass die Unterschrift im Wege einer Fotokopie oder einer technischen Manipulation auf das Dokument gelangt sei.

Hinzu kommt, dass eine Finanzbehörde ihre Ansprüche nicht mehr auf entscheidungserhebliche Originalunterlagen stützen dürfe, die sie selbst während des laufenden Verfahrens vernichtet hat.

Praxishinweis 

Klägerinnen und Kläger, die finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten eines Prozesses zu tragen, können auch im finanzgerichtlichen Prozess die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragen.

Fundstelle
FG Münster 24.11.15, 14 K 1542/15 AO