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Verzichtet der Gesellschafter für den Zeitraum des Elterngeldbezugs auf den Gewinn, so ist der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn nicht mehr anteilig als Einkommen anzurechnen. Dies hat das Bundessozialgericht aktuell entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin führte mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei in Form einer GbR. In einem Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Sozius keinen Gewinnanteil erhält. Die Steuerberaterin bekam im November 2014 eine Tochter. Nach den gesonderten Gewinnermittlungen der GbR betrug ihr Gewinnanteil in der anschließenden Elternzeit jeweils 0 %. Während dieser Zeit tätigte die Steuerberaterin auch keine Entnahmen von ihrem Gesellschafterkonto.

Trotz des Verzichts auf den Gewinnanteil berücksichtigte die Elterngeldstelle auf der Grundlage des Steuerbescheids für das Jahr 2013 einen anteiligen Gewinn im Bezugszeitraum und bewilligte der Mutter deshalb lediglich das Mindestelterngeld in Höhe von 300 EUR monatlich.

Entscheidung

Das BSG verurteilte die Elterngeldstelle nunmehr zur Zahlung des Elterngelds ohne Anrechnung von Einkommen i. H. des Höchstbetrags von 1.800 EUR monatlich. Einen Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine Zurechnung von fiktiven Einkünften sehe das Gesetz nicht vor, so das Urteil des BSG.

Praxistipp | Personengesellschafter, die künftig Elterngeld beanspruchen möchten, sollten eine Vereinbarung mit dem Ziel treffen, nach der Geburt eines Kinds das volle Elterngeld abzuschöpfen. Seit einer „Vereinfachung“ im Jahr 2012 sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Anrechnung fiktiver Einkünfte nicht mehr vor.

Fundstelle
BSG 13.12.18, B 10 EG 5/17 R