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Eine Ausgleichszahlung für das Erlöschen des Erbbaurechts führt zu Anschaffungskosten für den Erwerb der Verfügungsmacht am Grundstück. Die Verzugszinsen stellen aber unabhängig davon, warum verspätet gezahlt worden ist, kein Entgelt für die Übertragung, sondern Entgelt für die Überlassung von Kapital dar. Bei den Verzugszinsen handelt es sich deshalb um Finanzierungskosten. Nicht anders als Stundungszinsen führen auch Verzugszinsen daher zu Werbungskosten.
FG Niedersachsen 3.12.09, 10 K 69/08