In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER

Das Bundesfinanzministerium hatte den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung der Steuer- Identifikationsnummer (IdNr.) des Arbeitnehmers festgelegt.
BMF 9.11.09, IV C 5 – S 2378/09/10004


Zur erleichterten Übernahme in das Lohnkonto kann der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber die IdNr. des Arbeitnehmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim BZSt erheben (§ 41b Abs. 2 Satz 5 bis 8 EStG).
Diese Anfragemöglichkeit steht voraussichtlich ab April 2010 zur Verfügung. Es wird daher nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 bis zum 31.10.2010 unter Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals eTIN übermittelt und die IdNr. noch nicht ins Lohnkonto übernimmt.
Ab dem 1.11.2010 ist die Verwendung der eTIN nur noch zulässig, wenn
die IdNr. auf der Arbeitnehmer-Lohnsteuerkarte nicht eingetragen ist,
der Arbeitnehmer sie nicht mitgeteilt hat,
die Ermittlung der IdNr. des Arbeitnehmers im Rahmen Anfragemöglichkeit durch den Arbeitgeber nicht zum Erfolg geführt hat oder
es sich um die Korrektur einer mit eTIN unrichtig übermittelten
Lohnsteuerbescheinigung handelt.