Das BMF hat klargestellt, dass Versicherungsvertreter zur Bildung einer Rückstellung wegen Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge in allen noch offenen Fällen berechtigt sind.
Damit wendet die Verwaltung die neue BFH-Rechtsprechung an, wonach für Verpflichtungen zur Nachbetreuung von Policen Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden sind.
BMF 20.11.12, IV C 6 – S 2137/09/10002
BMF 28.11.06, IV B 2 – S 2137 – 73/06
BFH 19.7.11, X R 26/10, BFH/NV 11, 2147
Dabei gelten folgende Bewertungsregeln:
Berücksichtigt werden nur Versicherungsverträge, für die nach dem Bilanzstichtag aufgrund rechtlicher Verpflichtungen unentgeltlich Betreuungsleistungen zu erbringen sind. Dabei ist unter Angabe der Restlaufzeiten der Erfahrungssatz einzubeziehen, dass ein Teil der Verträge vorzeitig aufgelöst wird.
Nicht rückstellungsfähig sind Werbeleistungen für neue Vertragsabschlüsse und eigene künftige Arbeitsleistungen des Betriebsinhabers.
Maßgebend ist der zeitliche Betreuungsaufwand je Vertrag und Jahr, wozu die einzelnen Tätigkeiten über die Gesamtlaufzeit mit dem jeweiligen Zeitaufwand genau zu beschreiben sind und wie hoch die Personalkosten je Stunde sind.
Die Rückstellungen als Sachleistungsverpflichtung sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG bis zum Beginn der erstmaligen Nachbetreuung abzuzinsen.
Die Aufzeichnungen sind vertragsbezogen und konkret vorzunehmen, sodass sie eine angemessene Schätzung der Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen ermöglichen.
Praxishinweis:
Laut BMF führen die geforderten Aufzeichnungen zu keinen unangemessenen und unverhältnismäßigen Belastungen. Deshalb kommen auch bei der Bewertung der Rückstellungen keine pauschalierenden Ansätze in Betracht.