Veruntreute Instandhaltungsrücklagen durch den Hausverwalter werden beim Wohnungseigentümer als Werbungskosten zu § 21 EStG in dem Jahr berücksichtigt, in dem er erstmals von der Entreicherung Kenntnis erlangt.
Mit diesem Urteil verweist das FG Rheinland-Pfalz auf die BFH-Rechtsprechung, wonach Beiträge zur Instandhaltungsrücklagen noch nicht mit Einzahlung, sondern erst mit Verausgabung durch den Verwalter Werbungskosten darstellen.
FG Rheinland-Pfalz 24.1.13, 6 K 1973/10,
BFH 5.10.11, I R 94/10, BStBl II 10, 244; 9.12.08, IX B 124/08, BFH/NV 09, 571
Das gilt auch für veruntreute Instandhaltungsrücklagen. Sie werden mit der Veruntreuung durch den Hausverwalter verausgabt. Durch das auslösende Element des rechtswidrigen Verhaltens wird der Wertverlust verursacht. Der tritt ohne den Willen des Wohnungseigentümers ein und berührt nicht die Lebensführung.
Unerheblich ist, ob der Hausverwalter in der Lage ist, die veruntreuten Beträge zu ersetzen. Bei den Überschusseinkünften wirken sich weder Entstehung noch Uneinbringlichkeit einer Forderung aus. Entscheidend ist allein, ob und wann der Verwalter Beträge zurückerstattet; erst dann fließen Einnahmen zu.
Grundsätzlich erfolgt der Abzug in dem Jahr, in das die Veruntreuung fällt. Voraussetzung für den Abfluss ist aber, von der Entreicherung Kenntnis zu nehmen. Insofern sind es – abweichend vom tatsächlichen Abfluss – erst bei der späteren Aufdeckung Werbungskosten.