Der BFH stellt sich auf den Standpunkt, dass die durch eine Behinderung veranlassten Umbaukosten eines Hauses zwar als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind.
Eine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre ist jedoch nicht möglich.
FG Baden Württemberg 23.4.15, 3 K 1750/13
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen sind verheiratet und haben drei Kinder. Eins der Kinder ist schwer- und mehrfachbehindert. Die Tochter hat keine eigene Rumpf- und Kopfkontrolle, leidet an epileptischen Anfällen, kann sich nicht mitteilen und ist blind. Sie wird in ihrem Elternhaus gepflegt und betreut. Die Kosten des behindertengerechten Umbaus der selbstgenutzten Doppelhaushälfte betrugen im Streitjahr rund 170.000 EUR.
Die Steuerpflichtigen beantragten die Verteilung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen auf drei Jahre.
Die Steuerpflichtigen begründeten ihren Antrag damit, dass bei Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen nur in einem Jahr ein deutlich zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegenstehe.
Entscheidung
Das FG Baden-Württemberg entschied gegen den Antrag der Verteilung. Eine Verteilung von größeren Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses als außergewöhnliche Belastung i.S.v. § 33 EStG auf mehrere Veranlagungszeiträume sei weder gesetzlich vorgesehen noch komme dies aus Billigkeitsgründen in Betracht.
Das FG Baden-Württemberg wies darauf hin, dass sich der Zeitpunkt des Abzugs außergewöhnlicher Belastungen nach § 11 Abs. 2 EStG, d.h. nach den im Veranlagungszeitraum verausgabten Aufwendungen, richtet. Eine Korrektur des Gesetzes in seinen allgemeinen Folgen ist nach Auffassung des FG auch im Wege der Billigkeit nicht zulässig.
Dabei ist auch zu beachten, dass der Gesetzgeber es im Gegensatz zu zahlreichen anderen Bereichen für den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen nicht für notwendig erachtet hat, Ausnahmeregelungen vom Abflussprinzip vorzusehen.
Im Gegenteil zeigt das Bestehen der zahlreichen gesetzlichen Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip, dass dem Gesetzgeber die Erforderlichkeit einer Korrektur seiner Grundentscheidung in bestimmten Konstellationen bewusst ist, er im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen hingegen eine solche Regelung nicht als notwendig erachtet und es insoweit bei einer zeitabschnittsbezogenen Steuerermittlung verbleiben soll.
Hinweis
Anderer Auffassung ist dagegen das „FG Saarland, das mit Urteil vom 6.8.2013“: (1 K 1308/12, EFG 13, 1927) eine Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen zugelassen hat. Das FG hat daher im vorliegenden Fall die Revision zugelassen.