Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen
(z. B. Fotovoltaikanlagen) setzt eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus.
Wurde die Zuordnung bei der „Umsatzsteuer-Voranmeldung“: nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen „Abgabefrist für Steuererklärungen“: (31.5. des Folgejahres) gegenüber dem Finanzamt zu erklären.
Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.
Praxishinweis
Wurden gemischt genutzte Gegenstände in 2015 erworben und ist noch keine Zuordnungsentscheidung erfolgt, dann sollte dem Finanzamt die Zuordnung mit einem formlosen Schreiben angezeigt werden, wenn absehbar ist, dass dem Finanzamt die Jahreserklärung 2015 nicht bis zum 31.5.2016 vorliegen wird.
Abschnitt 15.2c Abs. 16 Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist querschnittgelähmt mit einem Behinderungsgrad von 100 mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) und H (hilflos).
In 2009 ließ er seine Eigentumswohnung behindertengerecht erweitern und umbauen. Die hierbei angefallenen Aufwendungen von insgesamt 280.000 EUR beantragte er, auf fünf Jahre verteilt als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzuziehen.
Das lehnte das FA ab und setzte unter Berücksichtigung des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts des § 33 EStG und der Abflussregelung des § 11 Abs. 2 EStG den Gesamtbetrag im Abflussjahr 2009 als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG an.
Entscheidung
Das FG sah dies im Klageverfahren jedoch anders und verpflichtete das FA zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) bei Verteilung der insgesamt angefallenen Aufwendungen auf fünf Jahre.
Zwar räumte das FG ein, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG seinem Wortlaut nach an sich einer gleichmäßigen Verteilung der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau seiner Wohnung entgegensteht. Auch § 33 EStG enthält weder eine Verweisung auf die Vorschriften über die Absetzungen für Abnutzung noch eine Gesetzeslücke, die durch eine analoge Anwendung des § 7 EStG geschlossen werden könnte.
Gleichwohl ist es nach Auffassung des FG aber möglich, einem Steuerpflichtigen im Wege einer abweichenden Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen (§ 163 Satz 1 AO) ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen einzuräumen, wenn – wie im Streitfall – ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht.
Praxishinweis
Anderer Auffassung ist das FG Baden-Württemberg (23.4.2015, 3 K 1750/13, EFG 15, 1207) das keinen Grund für eine Billigkeitsregelung sieht. Gegen diese Entscheidung ist (unter dem Az. VI R 36/15) die Revision beim BFH anhängig, sodass mit einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung zu rechnen ist.
Die Entscheidung des FG Düsseldorf ist rechtskräftig, weil der BFH die NZB des FA als unzulässig verworfen hat (BFH VI B 101/14).