Tätigt ein bilanzierender Handelsunternehmer gelegentlich Barverkäufe, so ist er zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet. Verstößt er gegen diese Pflicht, kann das FA das mit einer Hinzuschätzung von 5 % der erklärten Umsätze ahnden. Die Hinzuschätzung ist auf umsatzsteuerfreie und -pflichtige Umsätze aufzuteilen.
Fundstelle
FG Hamburg 28.2.20, 2 V 129/19