Versicherungsleistungen, die für die Beseitigung von Schäden im Haushalt des Steuerpflichtigen gezahlt werden, mindern die abzugsfähigen Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen. Der Abzug von Aufwendungen nach § 35a Abs. 3 EStG erfordert eine wirtschaftliche Belastung.
FG Münster 6.4.16, 13 K 136/15 E
Bei entsprechender Anwendung der im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen geltenden Grundsätze sind daher Aufwendungen nicht abzugsfähig, soweit sie durch eine Versicherung erstattet werden, so das Urteil des FG Münster.
Sachverhalt
Konkret ging es um Aufwendungen für die Beseitigung eines Wasserschadens in Höhe der darin enthaltenen Lohnkosten mit einem Gesamtvolumen von rund 3.000 EUR, die die Steuerpflichtige nach § 35a Abs. 3 EStG geltend machte.
Auf Nachfrage des FA teilte sie mit, dass die Versicherung den Schaden reguliert habe. Daraufhin ließ das FA die geltend gemachte Steuerermäßigung unberücksichtigt.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die eingelegte Klage als unbegründet ab. Die Steuerpflichtige kann die hierfür entstandenen Kosten nicht geltend machen, weil sie durch diese nicht wirtschaftlich belastet ist.
Die Höhe des Abzugsbetrags bestimmt sich für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG grundsätzlich nach den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Der Begriff der Aufwendungen ist in der Vorschrift nicht definiert.
Dabei geht das FG davon aus, dass er – ebenso wie in § 10 und
§ 33 EStG – dahingehend auszulegen ist, dass er nicht auf den bloßen Geldabfluss abstellt, sondern eine wirtschaftliche Belastung erfordert.
§ 35a EStG durchbricht den Grundsatz des § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG, wonach haushaltsbezogene Privataufwendungen nicht abzugsfähig sind. Er steht damit vom Regelungsgehalt her in einer Reihe mit § 10 und § 33 EStG, aufgrund derer gleichfalls bestimmte privat veranlasste Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden können.
Diese Systematik bringt die Vorschrift auch in Abs. 5 Satz 1 zum Ausdruck. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass ihr Anwendungsbereich subsidiär zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG ist.
Das FG sah daher keinen Grund, den Streitfall nach anderen Grundsätzen zu behandeln.
Denn obwohl das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung auch den Zweck der Eindämmung der Schwarzarbeit verfolgt, ist § 35a EStG keine reine Steuerlenkungsnorm, sondern wie § 10 und § 33 EStG eine Fiskalzwecknorm, die auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellt und deshalb nur den Abzug von Zahlungen zulässt, die zur Minderung der Leistungsfähigkeit führen.
Deshalb hat die Leistung der Versicherung das Entstehen von Aufwendungen der Steuerpflichtigen verhindert.