Stößt ein Prüfer des Finanzamts auf eine Verschmelzung, wird er nach Kosten suchen, die mit dieser Verschmelzung im Zusammenhang stehen. Hintergrund: Diese Verschmelzungskosten dürfen sich nicht steuermindernd auswirken. Auf Bund-Länder-Ebene befassten sich die Referatsleiter nun mit der Frage der Reichweite des Begriffs „Kosten für den Vermögensübergang“ i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG. Das Ergebnis ist steuerzahlerfreundlich.
Der umwandlungsrechtliche Vermögensübergang erschöpft sich allein in dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge (siehe § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Ist die Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, so ist der Verschmelzungsvorgang vollzogen. Alle weiteren Tätigkeiten und Maßnahmen, insbesondere zum Betrieb bzw. zur Fortsetzung der verschmolzenen Rechtsträger und deren Betriebe nunmehr auf Ebene des übernehmenden Rechtsträgers spielen sich außerhalb dieses Vermögensübergangs ab.
Als Kosten für den Vermögensübergang nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG sind deshalb nur solche Kosten anzusehen, die bei dem übernehmenden Rechtsträger vor oder nach bzw. beim übertragenden Rechtsträger nur nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angefallen sind und die zwingend notwendige Voraussetzung oder zwingend notwendige Konsequenz der durch die Verschmelzung eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge sind.
Praxistipp
Das Urteil des BFH vom 23.11.2022, I R 25/20 ändert nach einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene nichts an der Verwaltungsauffassung. Insbesondere bei Bankenfusionen stellen die Kosten der Zusammenführung von IT-Systemen keine Kosten des Vermögensübergangs i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG dar.