Eine nicht den Wertverhältnissen entsprechende Verschmelzung kann anteilig zu einer nach § 17 EStG steuerbaren verdeckten Einlage zugunsten der gewährten Geschäftsanteile führen.
Das gilt, wenn das Kapital der aufnehmenden Gesellschaft um den Nominalwert der Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft erhöht wird und die natürliche Person sowohl an der übernehmenden wie auch an der übertragenden Kapitalgesellschaft maßgebend beteiligt ist.
Die verdeckte Einlage steht der Veräußerung von Anteilen gleich. Hierzu gehören auch Bezugsrechte, die aufgrund einer Kapitalerhöhung entstehen können.
BFH 9.11.10, IX R 24/09