Streitig war, ob ein Erbe, der verpflichtet ist, das Erbe an einen Dritten weiterzuleiten, diese Verpflichtung als Nachlassverbindlichkeit abziehen kann. Nach Auffassung des BFH stellt diese Verpflichtung keine vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit dar.
Sachverhalt und Entscheidung
Der Steuerpflichtige ist Pfarrer. Mit notariell beurkundetem Testament setzte der Erblasser den Pfarrer zu seinem Erben ein. Der Erblasser verstarb im Jahr 2012 und der Pfarrer wurde Alleinerbe.
Der Pfarrer zeigte dem zuständigen Landeskirchenamt seine Erbeinsetzung mit dem Hinweis an, dass er das Erbe für die Kirchengemeinde annehmen und es dieser vollumfänglich zur Verfügung stellen wolle. Das Landeskirchenamt genehmigte die Annahme der Erbschaft. Im Jahr 2013 übertrug der Pfarrer die ihm angefallene Erbschaft auf die Kirchengemeinde.
Aufgrund der vom Geistlichen eingereichten Erbschaftsteuererklärung setzte das FA Erbschaftsteuer fest. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Diese Entscheidung hat der BFH bestätigt.
Entscheidung
Die Übertragung der Erbschaft auf die Kirchengemeinde befreie den Erben nicht von der Erbschaftsteuer, weil es sich um ein Geschäft unter Lebenden handele, so die Auffassung des BFH. Ein solches Geschäft habe keine Auswirkung auf die kraft Gesetzes eintretende Steuerpflicht.
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erbschaftsteuer sei daher zutreffend berechnet worden.
Maßgebend für den Umfang der Erbschaft sind die zivilrechtlichen Bestimmungen, denen zufolge der Pfarrer als Alleinerbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wurde.
Die Verpflichtung zur Weiterleitung des Nachlasses an die Kirchengemeinde stelle, so der BFH, keine nach § 10 ErbStG abzugsfähige Verbindlichkeit dar. Erfasst von § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG seien Schulden, die vom Erblasser herrührten. Die Weitergabeverpflichtung des Steuerpflichtigen sei keine Schuld, die den Erblasser getroffen habe und stelle auch keine sittliche Verpflichtung dar.
Fundstelle
BFH 11.7.19, II R 4/17