Die Dreimonatsfrist für Verpflegungspauschalen findet bei einer Fahrtätigkeit – und damit auch bei einer Seereise – keine Anwendung. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung geändert. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwand ist nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt. Zwar kann dies auch im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit vorkommen. Übt ein Arbeitnehmer aber auf einem Fahrzeug oder einem Schiff eine Fahrtätigkeit aus, so handelt es sich dabei nicht um eine auswärtige Tätigkeitsstätte. Diese setzt nämlich eine ortsfeste Einrichtung voraus
BFH 24.2.11, VI R 66/10