Der BFH hat entschieden, dass die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht nicht nur bei Beendigung einer „echten Betriebsaufspaltung“ gelten, sondern auch dann, wenn eine „unechte Betriebsaufspaltung“ beendet wird.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es u. a. um die Frage, ob im Fall der Verpachtung lediglich eines Grundstücks durch eine Besitz-GbR an eine Betriebs-GmbH der Wegfall der personellen Verflechtung durch Vereinigung aller Anteile an der Betriebsgesellschaft in der Hand nur eines Besitzgesellschafters zwingend zur Betriebsaufgabe der Besitz-GbR führt, oder ob die Grundstücksverpachtung als eine die Aufdeckung der stillen Reserven vermeidende Betriebsverpachtung anzusehen ist.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die Verpachtung eines Gewerbebetriebs dann nicht zwangsläufig zur Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung der stillen Reserven führt, wenn der Gewerbetreibende zwar seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht klar und eindeutig die Aufgabe des Betriebs erklärt (sog. Verpächterwahlrecht).
Beachten Sie | Im Streitfall ergaben sich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung noch aus den von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätzen. Die gesetzliche Regelung zur Betriebsverpachtung in § 16 Abs. 3b EStG fand im Streitfall noch keine Anwendung.
Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen reicht es für eine gewerbliche Betriebsverpachtung aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Welche der Betriebsgegenstände als wesentliche Betriebsgrundlagen in Betracht kommen, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden Betriebs. Maßgebend ist dabei, auf die sachlichen Erfordernisse des Betriebs abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise). Entscheidend sind hierbei die Verhältnisse des verpachtenden, nicht des pachtenden Unternehmens.
Der BFH stellte klar, dass beide Arten der Betriebsaufspaltung steuerrechtlich gleich behandelt werden. Das gilt auch für die Anwendung der Grundsätze zur Betriebsverpachtung und dem daraus folgenden Recht, den Betrieb ungeachtet der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit fortzuführen und es zu einer Betriebsaufgabe nur bei ausdrücklicher Erklärung kommen zu lassen.
Fundstelle
BFH 17.4.19, IV R 12/16