In für UNTERNEHMER

Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten für Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten festzulegen, die nicht zum Auskunftsaustausch in Steuersachen entsprechend dem OECD-Standard bereit sind (s. AStW 09, 369). Das BMF hat den Referentenentwurf für diese Rechtsverordnung, die ab 2010 gelten soll, nunmehr veröffentlicht.
Referentenentwurf der Verordnung zur Umsetzung der durch das Steuer-hinterziehungsbekämpfungsgesetz eingefügten Ermächtigungen 9.7.09


Die Anwendung der besonderen Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten setzt voraus, dass im Verhältnis zum jeweiligen Staat oder Gebiet kein Auskunftsaustausch möglich ist und das Land nicht bereit ist, zeitnah Maßnahmen zur Umsetzung des OECD-Standards etwa durch Aufnahme von Gesprächen zum Abschluss einer bilateralen Vereinbarung einzuleiten. Diese Staaten und Gebiete werden in einem BMF-Schreiben benannt. Entsprechende Sanktionen wirken dann ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt. Die Aufnahme eines Staates in diese sogenannte schwarze Liste zieht folgende Konsequenzen nach sich:
Ist ein Auslandssachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, wird der Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen Vorgängen versagt, wenn die Beteiligten besondere Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllen.
Erfolgt kein Nachweis der Identität der Beteiligten, wird keine Entlastung von Kapitalertrag- oder Abzugsteuer für ausländische Gesellschaften gewährt.
Abgeltungsteuer oder das Teileinkünfteverfahren werden nur berücksichtigt, wenn die Finanzbehörde zur Auskunft gegenüber Kreditinstituten und zum Zugang zu Bankinformationen bevollmächtigt wird.
Die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG für Dividenden aus solchen Staaten wird von erweiterten Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten abhängig gemacht.
Bei erkennbaren Anhaltspunkten für Geschäftsbeziehungen zu
Finanzinstituten in einer Steueroase haben Betroffene die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern. Dabei wird die Falschaussage mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wird die eidesstattliche Versicherung verweigert, kommt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in Betracht.
Die Bundesregierung wird durch die Rechtsverordnung zudem ermächtigt, den Anwendungstermin der durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung eingeführten Vorschriften mit Zustimmung des Bundesrats festzulegen.
Steuertipp: Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz beinhaltet noch weitere Punkte, die unmittelbar ab dem Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Entgegen den zuvor genannten Neuregelungen, sind diese weiteren Punkte nicht von einer besonderen Ermächtigung oder Einstufung als Steueroase abhängig. Hierbei handelt es sich im
Wesentlichen um die neue Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren bei positiven Überschusseinkünften von mehr als 500.000 EUR nach einem neuen § 147a AO und die hiermit verbundene Möglichkeit der Außenprüfung ohne besondere Begründung. Zusätzlich werden Zollkontrollen über Barmittel hinaus ermöglicht, wenn der Verdacht der Steuerhinterziehung sowie des Betrugs zum Nachteil der Sozialleistungsträger besteht. Dies hat zur Folge, dass künftig auch Kontounterlagen ohne Anfangsverdacht zwecks Durchführung der weiteren Ermittlungen weitergeleitet werden dürfen.