Das BMF hat Anfang 2012 eine redaktionelle Zusammenfassung seiner vier vorherigen Schreiben zur Anwendung des Fünften Vermögensbilungsgesetzes ab 2009 vorgenommen und an die aktuelle Rechtslage angepasst. Darin sind folgende Änderungen enthalten:
Abgeltend besteuerte Kapitaleinkünfte fließen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 nicht mehr in den Gesamtbetrag der Einkünfte ein. Regulär nach dem Einkommensteuertarif erfasste Kapitaleinnahmen sind hingegen bei den Einkommensgrenzen für die Sparzulage relevant.
Durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz sind Sparbeiträge ab 2012 für Bau, Erwerb, Erweiterung oder Entschuldung eines Wohngebäudes nicht mehr begünstigt, sofern dem Vertrag ein vorgefertigtes Konzept zugrunde liegt, bei dem der VL-Sparer Leistungen zusammen mit mehr als 15 anderen Arbeitnehmern anlegen kann.
Über das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz kam es für betriebliche Beteiligungen zur Anhebung des Satzes für die Zulage ab 2009 von 18 Prozent auf 20 Prozent und die Einkommensgrenze stieg von 17.900 auf 20.000 EUR.
Der neu eingeführte freiwillige Wehrdienst wird in den Kreis der geförderten Personen aufgenommen, sofern sie in einem ruhenden Arbeitsverhältnis stehen. Nicht begünstigt sind hingegen Personen, die den Bundesfreiwilligendienst ableisten und Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr machen.
Ergänzend erfolgen Hinweise, dass geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen keine VL sind, vermögenswirksame Leistungen unabhängig von der Gewährung einer Sparzulage keine Riester-Altersvorsorgebeiträge darstellen, die VL-Anlage auch aus einem Dienstverhältnis zwischen Ehegatten resultieren darf und steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Winter-, Insolvenz- und Mutterschaftsgeld kein begünstigter Arbeitslohn für die Sparzulage sind.