Begnügt sich ein Ehegatte mit der Zuwendung von laufenden Zahlungen unter Verzicht auf Pflichtteilsansprüche oder den Zugewinnausgleich, ist im Regelfall von einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auszugehen, sofern das den Erben überlassene Vermögen ausreichend ertragsfähig ist und die Parteien ihren Verpflichtungen nachkommen.
BFH 25.2.14, X R 34/11
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die steuerliche Zuordnung von im Rahmen eines Vermächtnisses geleisteten Zahlungen an die Stiefmutter.
Fraglich war, ob diese Zahlungen eine nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. abziehbare dauernde Last darstellen oder die Empfängerin der Versorgungsleistungen wegen eines mit dem Erblasser bereits vor der Eheschließung vereinbarten wechselseitigen Pflichtteilsverzichts nicht zum Generationennachfolge-Verbund gehört.
Die Vorinstanz hatte die Stiefmutter als eine dem Generationennachfolge-Verbund angehörige Person angesehen, da sie durch das Vermächtnis über einen eigenen Vermögenswert verfügt und hierauf zugunsten von Versorgungsleistungen verzichtet habe.
Danach wurden die Zahlungen des Stiefsohns als dauernde Last zum Abzug zugelassen.
Entscheidung
Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Begründung
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, als Sonderausgaben abziehbar die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.
Die Vorschrift findet Anwendung, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1.1.2008 erfolgt ist und bleibt dann auch nach dem 31.12.2007 weiterhin maßgebend.
Neben Leistungen, die anlässlich einer Betriebs- oder Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorbehalten worden sind, sind auch Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehbar, die ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern „z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling“ des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt.
Der BFH ist der Auffassung, dass zum Sonderausgabenabzug berechtigende Versorgungsleistungen vorliegen können, wenn sich ein Ehegatte mit der Zuwendung von laufenden Zahlungen anstelle von Pflichtteils- oder ähnlichen Ansprüchen (z.B. Zugewinnausgleich) begnügt, gleichgültig ob im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder durch Vermächtnis.
Dann ist im Regelfall von einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auszugehen, sofern das den Erben überlassene Vermögen ausreichend ertragfähig ist und die Parteien ihren Verpflichtungen wie vereinbart oder durch Vermächtnis bestimmt nachkommen.
Praxishinweis
Nach der aktuellen Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind Versorgungsleistungen nur noch dann abziehbar, wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs sowie im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer GmbH stehen.