Für die Frage der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) steht dem Vermieter kein Bestimmungsrecht zu. Eine erste Tätigkeitsstätte liegt dort vor, wo der Vermieter mind. 1/3 seiner Tätigkeiten ausübt. |
Grundsatz
Steuerpflichtige, die im Zusammenhang mit ihrer Vermietungstätigkeit außerhalb ihrer Wohnung eine erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG haben, können die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer geltend machen.
Sachverhalt
Im Streitfall besaß der Steuerpflichtige zwei Mehrfamilienhäuser. Der Steuerpflichtige machte hinsichtlich beider Objekte Fahrtkosten auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs geltend. Dabei nahm er für jedes Objekt eine erste Tätigkeitsstätte im jeweiligen Objekt an.
Bei der Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen von Vermietungseinkünften kommen in erster Linie quantitative Kriterien zur Anwendung, da eine Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber nicht in Betracht kommt. Hier mangelt es bereits an einer einem Arbeitgeber vergleichbaren Person. Soweit in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, der Steuerpflichtige habe das Dispositionsrecht, seine Wohnung als erste Tätigkeitsstätte zu bestimmen, teilt das FG diese Auffassung nicht.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG Köln sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte die quantitativen Elemente des § 9 Abs. 4 EStG maßgeblich. Zwar wird der Steuerpflichtige für die Vermietung der einzelnen Objekte weder arbeitstäglich, noch je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage tätig, doch sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 Alt. 2 EStG erfüllt. Hiernach liegt eine erste Tätigkeitsstätte dort vor, wo der Arbeitnehmer mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Übertragen auf einen Vermieter ist dies der Ort, an dem er mindestens 1/3 der für dieses Objekt erbrachten Tätigkeiten ausübt.
Bei dieser Beurteilung konnten im Streitfall die beiden Mehrfamilienhäuser zusammengefasst werden, weil sich beide Objekte in einer politischen Gemeinde befinden und die Fahrtaufwendungen stets durch beide Objekte veranlasst sind.
Dagegen sind die Kosten der Fahrten zwischen den Objekten mit den tatsächlichen Kosten bzw. 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer anzusetzen. Es handelt sich insoweit nämlich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, sondern um Fahrten zwischen zwei ersten Tätigkeitsstätten.
Fundstelle
FG Köln 19.2.20, 1 K 1209/18