Zu den vertraglichen Hauptpflichten eines Mietvertrags gehört insbesondere die Entrichtung des vereinbarten Mietzinses. Dabei ist es nicht zwingend notwendig, dass dieser in Geld bezahlt wird, er kann auch in Dienstleistungen bestehen. Hierzu ist aber nach einem rechtskräftigen Urteil vom Hessischen FG erforderlich, dass über den Wert der wechselseitigen Ansprüche von vornherein eindeutige Vereinbarungen und über deren Verrechnung entsprechende Aufzeichnungen vorliegen. Im Urteilsfall sollte der Vater laut mündlich abgeschlossenem Vertrag das geschuldete Mietentgelt durch Ausbauarbeiten erbringen.
Hessisches FG 27.10.10, 3 K 646/06, 3 K 2511/06, rkr.
Bei der Beurteilung eines Mietvertrags zwischen einander nahestehenden Personen kommt dem Fremdvergleich ein besonderes Gewicht zu. Soll die Miete durch Arbeitsleistung beglichen werden, muss die Höhe der Miete und der Wert der zu erbringenden Arbeitsleistungen fixiert und über die angeblich erbrachten Bauleistungen müssen entsprechende Abrechnungen über die Summe der angerechneten Stundenlöhne erstellt werden. Bleibt dies jedoch im Unklaren, ist eher davon auszugehen, dass das Haus den Eltern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde.
Dies hat zur Folge, dass ein Werbungskostenabzug insgesamt ausscheidet. Das gilt auch für die Schuldzinsen, die bereits vor dem Einzug im Rahmen der Bauphase entstanden sind. Hier fehlt es nämlich am wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer anschließenden Vermietung des Gebäudes. Dies ist dann vergleichbar mit einem leer stehenden Gebäude, bei dem der Eigentümer nicht gezielt nach Mietern Ausschau hält.