Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12a UStG bei Vermietung von Grundstücken gilt auch für überlassene Kirmesstandflächen auf öffentlichem Grund.
Die Stadt erbringt einheitliche steuerfreie Vermietungsleistungen an die Schausteller. Die Überlassung der Standplätze stellt als Hauptleistung das wesentliche Element dar.
FG Münster 7.8.12, 15 K 4623/09 U, Revision unter V R 5/13,
BFH 24.1.08, V R 12/05; V R 13/05
BMF 15.1.09, IV B 9 – S 7168/08/10001, BStBl I 09, 69
Daneben haben Organisation der Kirmes, Bewässerung und Werbung keinen eigenständigen Zweck. Hier handelt es sich also um Nebenleistungen.
Die Umsatzsteuerbefreiung greift auch bei Wochen- und Jahrmärkten, so das Urteil des FG Münster, das entgegen der Verwaltungsauffassung entschied. Gegen diese Entscheidung wurde nun Revision eingelegt.
Praxishinweis
In der eingelegten Revision kann der BFH seine Rechtsprechung konkretisieren. Bislang hatte er lediglich die Überlassung von Standplätzen für Wochenmärkte als einheitliche Vermietungsleistung angesehen, die als Vermietung von Grundstücken steuerbefreit ist.
Die Verwaltung hatte die Rechtsprechung zwar angewendet, stellte aber auch klar, dass die Grundstücksüberlassung für Jahrmärkte, an denen neben Verkaufsbetrieben überwiegend Gaststätten, Vergnügungs- und Schankbetriebe teilnehmen, in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig ist.
Hintergrund
Laut BMF sind Umsätze aus Wochenmärkten steuerfrei. Die Umsätze aus der Überlassung von Stellflächen auf einer Kirmes bleiben jedoch steuerpflichtig. Das ergibt sich nun auch aus „Abschn. 4.12.6 Abs. 2 Nr. 3 UStAE: Hiernach handelt es sich um einen Vertrag besonderer Art.
Bei diesen kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil in Betracht.
Ein solcher Vertrag besonderer Art liegt insbesondere auch in Fällen vor, in denen eine Gemeinde Grundstücksflächen für die Dauer eines Jahrmarkts überlässt, an dem neben Verkaufsbetrieben überwiegend Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaubetriebe teilnehmen.