Der Große Senat des BFH hatte entschieden, dass ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nicht bei seiner eigenen Veranlagung geltend machen kann.
Die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung wendet die Verwaltung aus Vertrauensschutzgründen erst für Erbfälle ab dem 19.8.2008 an, da der Beschluss einen Tag zuvor im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden ist .
Das vom Großen Senat des BFH angeführte Datum des 12.3.2008 findet somit in der Praxis keine Anwendung.
BMF 24.7.08 – IV C 4 – S 2225/07/0006, BStBl I 08, 809