In für ANLEGER, für UNTERNEHMER

Das FG Baden-Württemberg hat sich in einem Beschluss kritisch mit zwei Steuerregeln zur Verlustverrechnung auseinandergesetzt. Diese bislang von der Rechtsprechung nicht aufgenommenen Sachverhalte werden in Zukunft wohl noch den Weg zum BFH finden.
FG Baden-Württemberg 19.11.08, 13 V 3428/08,
Stiftung: BFH 21.9.06, VI R 52/04, BStBl II 07, 45; 28.6.07, II R 21/05,
BStBl II 07, 669
§ 2b EStG: BFH 2.8.07, IX B 92/07, BFH/NV 07, 2270
§ 15b EStG: OFD Magdeburg 22.12.08, S 2252 – 104 – St 214, DStR 09, 532

Verlustverrechnung bei der Auslandsstiftung

Nach § 15 AStG wird das Einkommen einer ausländischen Familienstiftung dem unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen Stifter, seinen Familienangehörigen oder dem Begünstigten zugerechnet. Das gilt unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Zeitraum tatsächlich Zuwendungen von der Stiftung erhalten haben. Das bedeutet im Gegenzug aber auch, dass Verluste bei der Ermittlung des Einkommens verrechenbar und unter Anwendung des § 10d EStG jahresübergreifend abziehbar sind.
Eine Familienstiftung ist kein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG, wodurch Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Dieses liegt nur vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung über ein vorgefertigtes Konzept steuerliche Verlustzuweisungen erzielt werden sollen. Das Gebilde der ausländischen Familienstiftung beinhaltet jedoch keine modellhafte Gestaltung, weil die Investitionssummen in der Regel maßgeschneidert nach den Wünschen des Stifters verwaltet werden.
Steuertipp: Aufgrund der Einkommenszurechnung fällt auf die Stiftungsgründung oder -auflösung keine Schenkungsteuer mehr an. Über § 15 Abs. 6 AStG kann der Stifter der pauschalen Zurechnung von nicht ausgeschütteten Einkünften durch den Nachweis entgehen, dass ihm die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen rechtlich und auch tatsächlich entzogen ist. Dies ist aber nur in Bezug auf EU- und EWR-Staaten möglich, mit denen ein steuerlicher Auskunftsaustausch besteht. Diese Beschränkung wurde durch das JStG 2009 rückwirkend eingeführt.

Zweifel an der Regel für Steuerstundungsmodelle

Nach § 15b EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Diese Vorschrift enthält mit den unbestimmten Rechtsbegriffen Steuerstundungsmodell, modellhafte Gestaltung und vorgefertigtes Konzept drei Bedingungen, die aus der Umgangssprache stammen und sich nicht hinreichend genau definieren lassen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass die vom BFH zur Vorgängerregelung des § 2b EStG geäußerten Bedenken auch auf den § 15b EStG zutreffen. Damit besteht nach Meinung des FG Baden-Württemberg zumindest bezüglich der Anwendung eine Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen, die ernstliche Zweifel an der derzeitigen Rechtslage begründen. Möglicherweise verstößt auch § 15b EStG gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.
Steuertipp: Vor allem als Steuerstundungsmodell eingestufte Fondsgesellschaften sollten ihre Steuerfälle offenhalten. Anders als der ehemalige § 2b EStG enthält die neue Vorschrift jedoch deutlich klarere Regelungen, sodass die BFH-Einschätzung nicht direkt übertragen werden kann. Zu beachten ist, dass die begrenzte Verlustverrechnung über § 20 Abs. 7 EStG auch für Aufwendungen bis 2008 gilt, wenn die anschließenden positiven Kapitaleinkünfte der Abgeltungsteuer unterliegen. Das betrifft vor allem den fremdfinanzierten Wertpapierkauf. Hier wird von der Verwaltung das Verlustverrechnungsverbot angewendet, wenn die negativen Einkünfte höher als 10 % des eingesetzten Eigenkapitals sind. Neben den Schuldzinsen können dann auch Verluste aus gezahlten Stückzinsen und Zwischengewinnen erst mit den später zufließenden Kapitaleinnahmen verrechnet werden.