Das FG Sachsen hatte darüber zu entscheiden, ob Verluste und Vorsteuerüberschüsse aus einer gewerblichen Flugzeugvermietung steuerlich zu berücksichtigen sind.
Über Jahre erzielte der Steuerpflichtige Verluste im jeweils fünfstelligen Bereich aus der Vercharterung eines Kleinflugzeugs.
FG Sachsen 16.9.15, 8 K 877/13
Entscheidung
Wie das FA entscheid auch das FG, dass die Verluste nicht zu berücksichtigen seien. Liebhaberei sei schon dann anzunehmen, wenn die Vermietung nach der Art, wie sie betrieben wird, auf Dauer gesehen nicht geeignet ist, Gewinne abzuwerfen. In diesem Fall sind die Verluste bereits von Beginn an und nicht erst nach Ablauf einer betrieblichen Anlaufphase steuerlich nicht anzuerkennen.
Dabei ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht trägt. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Legt er hierzu eine Prognoseberechnung vor, muss diese auch plausibel sein. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn ein Wertverlust des Flugzeugs völlig unberücksichtigt bleibt und ihr daher die Plausibilität fehlt.