Der Bundesfinanzhof hat – entgegen der Ansicht des Bundesfinanzministeriums – entschieden, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen die Einkünfte aus Kapitalvermögen mindern können.
BFH-Urteile vom 12.1.2016, Az. IX R 48/14, Az. IX R 49/14, Abruf-Nr. 184147; Az. IX R 50/14
Sachverhalt
In den Streitfällen hatten Privatanleger jeweils Aktien- und Indexoptionen erworben. Der Kurs der Wertpapiere und Aktienindizes entwickelte sich jedoch nicht wie erwartet.
Schließlich wurden die Optionen nach dem Ende der Laufzeit als wertlos aus den Wertpapierdepots der Anleger ausgebucht. Den Wertverlust machten die Steuerpflichtigen bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich geltend – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand.
Dabei ist es unerheblich, ob der Anleger aufgrund der Option auch den zugrunde liegenden Basiswert erwirbt oder ob er einen sich aus dem Optionsgeschäft ergebenen Unterschiedsbetrag in bar ausgleicht.
Der Bundesfinanzhof betrachtet die Anschaffung der Option und den Ausgang des Optionsgeschäfts als Einheit. Die Steuerpflichtigen dürfen den Wertverlust demzufolge mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen und steuerlich nutzen.