Der vortragsfähige Gewerbeverlust einer Tochtergesellschaft kann auf die Mutterpersonengesellschaft übergehen, wenn die Tochtergesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters auf die Mutterpersonengesellschaft angewachsen ist.
Der Verlust kann insoweit abgezogen werden, als er nach dem Gewinnverteilungsschlüssel der Verlustentstehungsjahre auf die Muttergesellschaft entfällt.
Insoweit ist die Voraussetzung der Unternehmeridentität erfüllt.
Die für § 10a GewStG erforderliche Unternehmensidentität ist gegeben, wenn die übernehmende Gesellschaft den Gewerbebetrieb der Tochter fortführt.
Hierbei sind die Grundsätze der Anwachsung in A 68 Abs. 3 S. 7 Nr. 4 GewStR anzuwenden.
OFD Münster 28.5.08, Kurzinfo Gewerbesteuer Nr. 2/2008