Der Verlust einer aus einer Gehaltsumwandlung entstandenen Darlehensforderung eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber kann insoweit zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen, als der Arbeitnehmer anderenfalls keine Entlohnung für seine Arbeitsleistung erhalten hätte, ohne seinen Arbeitsplatz erheblich zu gefährden.
BFH 10.4.14, VI R 57/13
Sachverhalt
Der als Werbungskosten geltend gemachte Verlust resultierte aus dem Umstand, dass über das Vermögen des Arbeitgebers, einer GmbH, das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und die Gesellschaft aufgelöst wurde.
Der Insolvenzverwalter hatte dem Steuerpflichtigen mitgeteilt, dass seine Forderung gegenüber der GmbH als nachrangige Forderung aller Voraussicht nach nicht berücksichtigt werden könnte.
Entscheidung
Während das FA die Auffassung vertrat, bei dem Forderungsverlust handele es sich um einen steuerunerheblichen Vorgang in der privaten Vermögenssphäre, sahen dies FG und BFH anders.
Zwar gilt der Grundsatz, dass bei einem Verlust der Darlehensvaluta Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder der Verlust des Kapitals selbst, im Rahmen der Einkunftsart des § 20 EStG grundsätzlich nicht abziehbar sind.
Der Verlust der Darlehensforderung kann jedoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat und nicht die Nutzung des Geldkapitals zur Erzielung von Zinseinkünften im Vordergrund stand.
Als Indiz (nicht aber als unabdingbare Voraussetzung) für solche beruflichen Gründe gilt beispielsweise der Umstand, dass ein außenstehender Dritter, insbesondere eine Bank, kein Darlehen mehr gewährt hätte.
Der Verlust einer aus einer Gehaltsumwandlung entstandenen Darlehensforderung eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber kann daher insoweit zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen, als der Arbeitnehmer anderenfalls keine Entlohnung für seine Arbeitsleistung erhalten hätte, ohne seinen Arbeitsplatz erheblich zu gefährden.