Das Ausgleichsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung gilt auch dann, wenn bei der Aufzucht und Ausbildung von Pferden die Tiere mangels eigener Flächen in Pferdepensionen untergebracht sind.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine GmbH und Co. KG, die eine Pferdezucht betrieb. Sie kaufte Fohlen an, bildete diese aus und versuchte, die Fohlen bis zum Ende eines bestimmten Lebensjahres bestmöglich zu veräußern. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie ausschließlich Verluste, die das FA als solche aus gewerblicher Tierhaltung (§ 15 Abs. 4 EStG) behandelte. Dies hatte wiederum zur Folge, dass die Verluste nicht mit positiven anderen Einkünften, sondern nur mit positiven Einkünften aus gewerblicher Tierzucht verrechenbar sind.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Es vertrat die Auffassung, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für gewerbliche Tierhaltung eingreift, wenn eine an sich landwirtschaftliche Betätigung darin besteht, überhöhte Bestände an Vieh ohne entsprechende landwirtschaftliche Nutzfläche zu halten. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor, denn die Gesellschaft übte eine landwirtschaftliche Betätigung und keine originär gewerbliche Tätigkeit aus, da sie eine Tierhaltung und keinen Pferdehandel betrieb.
Dabei steht der Umstand, dass die Gesellschaft die Pferde nicht in eigenen Ställen untergebracht, sondern in eine Pensionshaltung gegeben hat, der Annahme einer Tierhaltung nicht entgegen. Halter der Fohlen war weiterhin die Gesellschaft, die das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung getragen hatte. Da sie jedoch nicht über eigene Flächen zur Futtererzeugung verfügte, war die Tierhaltung als gewerblich im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG anzusehen.
Fundstelle
FG Münster 12.4.19, 10 K 1145/18 F