Gewähren Gesellschafter ihrer GmbH ein Sanierungsdarlehen, so gehört der Kreditbetrag zu den nachträglichen Anschaffungskosten.
Wird das Darlehen später nicht zurückgezahlt, kann der Verlust daher steuerlich berücksichtigt werden.
BFH 19.8.08, IX R 63/05, DStR 08, 2215, 4.3.08, IX R 80/06, BStBl II 08, 577
Das ehemalige Sanierungsprivileg des § 32a Abs. 3 S. 3 GmbHG steht dem nicht entgegen. Hiernach unterliegen Tilgungs- und Zinszahlungen auf Darlehen in solchen Fällen keiner Auszahlungssperre, die Forderungen sind nicht nachrangig. ^
Im vom BFH entschiedenen Fall konnte die Insolvenz der GmbH nur mithilfe eines Verkaufs aller Anteile an Dritte vermieden werden, indem der Gesellschafter auf die Rückzahlung des Kredits nebst Zinsen verzichtete.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führen Finanzierungsmaßnahmen zu nachträglichen Anschaffungskosten, wenn sie als Ersatz für Eigenkapital zu betrachten und deshalb wie dieses gebunden sind. Danach ersetzt z.B. ein vom Gesellschafter gegebenes Darlehen Eigenkapital, wenn es zu einem Zeitpunkt gewährt wird, in dem er als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte. Das trifft auf die Kreditgewährung an eine GmbH in der Krise zu, wenn damit eine drohende Insolvenz abgewendet werden soll. Der BFH sah es als unerheblich an, dass der Gesellschafter als Sanierungsgesellschafter nicht den Beschränkungen des Eigenkapitalersatzrechts unterlag.
Steuer-Tipp
Durch das am 1.11.2008 in Kraft getretene neue GmbHG gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen kapitalersetzenden und normalen Gesellschafterdarlehen. Nach neuem Recht werden Rückzahlungsansprüche im Insolvenzverfahren aus allen Gesellschafterdarlehen nachrangig berücksichtigt. Strittig ist allerdings noch, ob jedes Gesellschafterdarlehen aufgrund der insolvenzrechtlichen Verstrickung zu Anschaffungskosten bei § 17 EStG führen kann.