Die Anfang 1999 von zwei auf zehn Jahre verlängerte Spekulationsfrist für Grundstücksverkäufe ist wegen eines Verstoßes gegen den Vertrauensschutz teilweise verfassungswidrig.
Dies gilt nach den Beschlüssen des BVerfG dann, wenn ein im Zeitpunkt der Gesetzesverkündung am 31.3.1999 bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach altem Recht steuerfrei hätte realisiert werden können.
BVerfG 7.7.10, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05
In diesen Fällen war bereits eine konkrete Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Fristverlängerung nachträglich entwertet wird. Das führt zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt der Lastengleichheit.
Betroffen hiervon sind Verkäufe ab 1999, bei denen die zweijährige Spekulationsfrist schon abgelaufen war. In diesen Fällen darf der Gewinn nur insoweit im Rahmen des § 23 EStG besteuert werden, als er auf Wertzuwächse ab dem 1.4.1999 entfällt. War die 2-Jahresfrist jedoch bereits abgelaufen, unterliegt der gesamte Gewinn der Besteuerung innerhalb des 10-Jahreszeitraums.
Die Verlängerung der Veräußerungsfrist als solche ist allerdings verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Erfassung von Wertsteigerungen im Privatvermögen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie liegt innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen zukommt.
Steuer-Tipp
Da Einkommensteuerbescheide zu diesem Punkt nicht vorläufig ergangen sind, lässt sich die Vorgabe des BVerfG nur noch in offenen Bescheiden nutzen. In der Regel ruhen die Fälle über ein Einspruchsverfahren.