Nach § 228 Abs. 2 BewG müssen Steuerpflichtige Änderungsanzeigen zur Grundsteuer bis spätestens 31.1. des Folgejahrs beim Finanzamt einreichen. Im Rahmen gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28.1.2024 wurde diese Abgabefrist auf die Feststellungszeitpunkte 1.1.2023 und 1.1.2024 bis zum 31.12.2024 verlängert.
Übersicht / | ||
Bisherige Anzeigepflicht |
Neue Anzeigepflicht |
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Für im Jahr 2022 eingetretene Änderungen |
31.1.2023 |
31.12.2024 |
Für im Jahr 2023 eingetretene Änderungen |
31.1.2024 |
31.12.2024 |
Beachten Sie | Die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG, die sich auf Feststellungszeitpunkte nach dem 1.1.2024 beziehen, bleiben unberührt. Im Jahr 2024 eingetretene und noch eintretende Änderungen sind nach wie vor bis zum 31.1.2025 beim Finanzamt anzuzeigen.