Was für Freude bei Eltern sorgt, versetzt den einen oder anderen Arbeitgeber nicht gerade in Euphorie. Das LG Berlin-Brandenburg hat arbeitnehmerfreundlich geurteilt. Gemäß der aktuellen Entscheidung ist die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer hatte Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies wurde von der Arbeitgeberin abgelehnt.
Entscheidung
Das LG urteilte daraufhin, dass Väter und Mütter die Elternzeit für das dritte Lebensjahr ihres Kindes ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlängern können.
Aus dem Wortlaut und der Systematik von § 16 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein solle.
Die Beschränkung der Bindungsfrist auf zwei Jahre spreche vielmehr dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren könnten und sich lediglich an die Anzeigefristen in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG halten müssten. Hierfür spreche auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen.
Beachten Sie | Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen. Bei Redaktionsschluss stand noch nicht fest, ob Revision eingelegt wurde.
Fundstelle
LAG Berlin-Brandenburg 20.9.18, 21 Sa 390/18