Vor dem 5. Senat des Bundesfinanzhofes fand heute die mündliche Verhandlung über die Revision zu dem Aktenzeichen V R 2/11 statt. In dem Verfahren geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Sammler, der Einzelstücke aus seiner Sammlung über ebay verkauft, Umsatzsteuer aus seinen Verkaufserlösen an das Finanzamt abführen muss.
Jost – Roth – Collegen Rechtsanwälte, BFH München Aktenzeichens V R 2/11
Hintergrund ist, dass ein Rentnerehepaar sich zunächst über Jahrzehnte verschiedene Sammlungsstücke angeschafft hat und viele davon im Alter über mehrere Jahre hinweg über die Auktionsplattform ebay verkauft hat. Dabei wurden im Laufe von etwa 4 Jahren ca. 1200 Verkäufe mit einem Gesamtverkaufserlös von etwa € 100.000 durchgeführt.
Die Rentner hatten die Verkäufe als Privatauktionen betrieben, keine Gewährleistung geboten und waren der Überzeugung, als Privatleute zu verkaufen. Das zuständige Finanzamt sah das anders und erließ Umsatzsteuerbescheide, nach denen die Rentner 19% ihrer Verkaufserlöse als Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen sollten. Dagegen wandten sie sich zunächst mit der Klage zum Finanzgericht und verloren. Gegen das Urteil des Finanzgerichts legten sie Revision ein, über die heute verhandelt wurde.
Nach Auffassung der Anwälte des Rentnerehepaars von der Kanzlei Jost Roth Collegen in Frankfurt am Main kommt es für die Beurteilung, ob ein ebay-Verkäufer Unternehmer im Sinne von § 1 UStG ist oder nicht, nicht maßgeblich darauf an, wie viele Auktionen er durchführt und wie hoch die Summe der Verkaufserlöse ist. Das aber sind nach Auffassung des Finanzamtes maßgebliche Kriterien. Nach Auffassung der Rechtsanwälte Dr. Jan Roth und Oliver Junker, die die Kläger vertreten, sind dagegen vielmehr ganz andere Abgrenzungskriterien wie beispielsweise die Reinvestition in neue Sammlerstücke, die Dauer des Haltens und Besitzens der Stücke, die Art der Sammlung etc. maßgeblich.
Der 5. Senat stellte in der mündlichen Verhandlung heute klar, dass es keine pauschalen Abgrenzungskriterien geben kann, sondern es stets auf eine Einzelfallbetrachtung einer Vielzahl von Kriterien ankommt. Rechtsanwalt Dr. Jan Roth warnt nun alle ebay-Verkäufer davor, sich unbewusst in die Umsatzsteuerpflicht zu begeben: „Es kommt zukünftig darauf an, das Gesamtbild der eigenen Verkäufe so zu gestalten, dass Umsatzsteuerpflicht so gut es geht ausgeschlossen wird, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Wer umsatzsteuerpflichtig ist, ohne es zu wissen, und deswegen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgibt und keine Umsatzsteuer abführt, macht sich sogar wegen Steuerhinterziehung strafbar.“
Wie der Bundesfinanzhof entscheidet, steht noch nicht fest. Die Entscheidung wird den Parteien in den nächsten Wochen zugestellt werden.