In Steuer-Tipps für ALLE

Der Verkauf von Hotelschecks an private Kunden unterliegt der Umsatzsteuer.
Es handelt sich um eine Leistung im Sinne von § 1 Abs.1 Nr. 1 UStG, indem die Kunden gegen Zahlung eines bestimmten Betrags ein in Form eines Gutscheins verbriefte Recht auf Inanspruchnahme einer Leistung auf Abruf erhalten. Der Unternehmer verpflichtet sich mit dem Verkauf eines Hotelschecks, am Zustandekommen eines zukünftigen Beherbergungsvertrages zwischen dem Kunden und dem Hotel zu den dort genannten günstigen Preiskonditionen mitzuwirken.
Die Hotelscheckverkäufe sind dementsprechend nicht als Lieferung, sondern als sonstige Leistung zu beurteilen.
FG Düsseldorf 6.10.10, 5 K 1818/08 U, Revision unter V R 42/10