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Die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem und verpachtetem Gebäude stellt eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG dar, wenn es zur Fortführung des Pachtvertrags durch den Erwerber kommt.
Laut BFH setzt die Vorschrift voraus, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder kostenlos übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird und der erwerbende Unternehmer aufgrund der sogenannten Fußstapfen-Theorie an die Stelle des Veräußerers tritt.
BFH 19.12.12, XI R 38/10

Sachverhalt
Im Streitfall ging es darum, ob die Veräußerung eines Erbbaurechts mit einem aufstehenden, verpachteten Rehabilitationszentrum im Jahr 1998 eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt.
Hintergrund
Ändern sich bei einem Grundstück einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG).
Entscheidung
Die Geschäftsveräußerung im Ganzen gilt auch bei der Veräußerung eines Erbbaurechts mit verpachtetem Gebäude wie im Urteilsfall einem Rehabilitationszentrum.
Der BFH weist darauf hin, dass es für die Annahme eines gesondert geführten Betriebs bei konformer Auslegung des Art. 5 Abs. 8 der Mehrwertsteuer-Richtlinie nicht darauf ankommt, ob beim Veräußerer für das übertragene Erbbaurecht mit verpachtetem Gebäude zuvor eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag.
Insoweit ist entgegen „Abschn. 1.5. Abs. 6 Satz 2 UStAE dabei auch unmaßgeblich, ob der veräußerte Unternehmensteil einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet hatte.
Er muss also weder unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbstständigen Betriebs geführt worden noch nach außen hin ein selbstständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen sein.
Praxishinweis
Kommt es im Nachhinein zur Einstufung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, ändern sich die Verhältnisse. Daher ergeben sich gemäß § 15a Abs. 1 und 4 UStG entsprechende Vorsteuerkorrekturen.