Auch die schuldrechtliche Option auf den Erwerb einer Beteiligung kann eine Anwartschaft sein, deren Veräußerung unter § 17 EStG fällt.
BFH 19.12.07, VIII R 14/06
Denn die wirtschaftliche Verwertung einer solchen Option entspricht dem bei der Kapitalgesellschaft eingetretenen Vermögenszuwachs. Mit diesem Urteil erweitert der BFH die Veräußerungsobjekte des § 17 EStG neben Genussscheinen und Bezugsrechten auch auf schuldrechtliche Ansprüche zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen.
Zweck der Vorschrift ist, den durch die Veräußerung des Anteils eingetretenen Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit zu erfassen. Der maßgeblich beteiligte Gesellschafter soll so behandelt werden, als gehöre die Beteiligung zum Betriebsvermögen. Der Besteuerung des erzielten Gewinns steht es nicht entgegen, dass der Rechteinhaber kein wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen erwirbt. Ausreichend ist die Stellung als Optionsberechtigter.
Der BFH differenziert zwar zwischen Genussrechten mit Beteiligungs- und mit Anleihecharakter und fasst Letztere nicht unter § 17 EStG. Ein Kauf-Optionsrecht bildet jedoch die Vorstufe zum Vollrecht und damit auf eine Beteiligung am Kapital. Im Urteilsfall zahlte der Erwerber von GmbH-Anteilen 10 Mio. EUR an den Inhaber des Optionsrechts und nach Ausübung der Option weitere 5 Mio. EUR an den optionsverpflichteten Gesellschafter. Beim Verkäufer der Option ist der Gewinn auf der Grundlage des Verkaufspreises von 10 Mio. EUR zu ermitteln.
Steuertipp: Bei der Abgeltungsteuer wirkt sich dieses Urteil positiv aus. Damit kommen solche Rechtsgeschäfte in den Genuss des Teileinkünfteverfahrens, während im Rahmen des § 20 EStG der volle Erlös erfasst wird.