Zur Berechnung des Auflösungsgewinns aus einer in Fremdwährung angeschafften und veräußerten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungspreis zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens in Euro umzurechnen und nicht lediglich der Saldo des Veräußerungserlöses zum Zeitpunkt des Verkaufs.
Währungskursschwankungen im Privatvermögen gehören zwar bis zur Einführung der Abgeltungsteuer zum nichtsteuerbaren Bereich. Dies gilt nach dem Urteil des BFH jedoch nur, wenn sie nicht in den steuerbaren Bereich und hier insbesondere unter § 23 EStG fallen.
BFH 24.1.12, IX R 62/10,
BFH 30.11.10, VIII R 58/07, BStBl II 11, 491
Entsprechendes gilt, wenn Währungskursschwankungen sich auf die Höhe eines nach § 17 EStG steuerbaren Gewinns auswirken. Um eine Beteiligung in fremder Währung anzuschaffen, muss der Steuerpflichtige diese erst in Fremdwährung durch Umtausch anschaffen. Seine wirtschaftliche Belastung besteht in dem in Euro dafür investierten oder umgerechneten Betrag.
Der Kurs der Auslandswährung bestimmt durchaus die mit der Anschaffung einhergehende Leistungsfähigkeitsminderung. Diese ist daher mit dem Veräußerungspreis im Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungs- oder Auflösungsgewinns zu verrechnen.
Zudem ist ein Goldgeschäft nach § 23 EStG zu erfassen. Das gilt auch dann, wenn Barren verkauft werden und die Gutschrift in Goldmünzen besteht.
Als Gegenleistung gilt nämlich auch der Eintausch, wenn der gutgeschriebene Preis für die Anschaffung der Münzen verwendet wurde. Der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft besteht in Höhe der Differenz der Anschaffungskosten für den eigenen Sachlieferungsanspruch auf Barren und dem erzielten Preis – bei den in USD notierenden Münzen entsprechend umgerechnet in Euro.